Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIALOGISTIKER GmbH

Geltungsbereich / Vertragsschluss / Zusammenarbeit

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die DIALOGISTIKER GmbH wird nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftragnehmer unverzüglich mit.

II. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehören insbesondere erforderliche Portovorauszahlungen und das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Daten- und Bildmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkung des Auftraggebers dies erfordert. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten sicher, dass der Auftragnehmer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

III. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 3 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung bzw. Leistungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, diese wird jeweils zuzüglich berechnet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten ausdrücklich nicht ein.
  2. Der Auftraggeber leistet an den Auftragnehmer dem vertraglichen Umfang entsprechende Portovorauszahlungen. Diese sind Voraussetzung für eine entsprechende Leistungserbringung (Versand, Mailings etc.) und werden vom Auftragnehmer schriftlich angefordert.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Als nachträgliche Änderung gilt auch die Wiederholung von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, hat dieser gemäß der angefallenen Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
  5. Entstehen durch die Beschaffenheit eines zu verarbeitenden Materials besondere Schwierigkeiten, die den vereinbarten oder üblichen Aufwand erhöhen und die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren, und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, kann ein angemessener Preisaufschlag für Mehraufwand gefordert werden.
  6. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
  7. Für den Fall, dass der Auftraggeber nach erfolgter Beauftragung den Auftrag gesamt oder in Teilen storniert, hat er sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten, einschließlich eventueller Kosten beauftragter Dritter, zu tragen.
  8. Haben Auftraggeber und Auftragnehmer keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung vom Auftragnehmer getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze oder für gelieferte Waren verlangten Preise als üblich.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung durch den Auftraggeber hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Bedingt ein Auftrag über das übliche Maß hinausgehende Vorleistungen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.
  3. Soweit Versand- und Portokosten über den Auftragnehmer abgerechnet werden, werden sie separat berechnet und sind im Wege der Vorausleistung sofort rein netto, spätestens 3 Tage vor dem vorgesehenen Versandtermin ohne Abzug fällig.
  4. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen möglich.
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches des Auftragnehmers wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet.
  6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz fällig. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

V. Termine / Lieferung

  1. Soll Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person oder Gesellschaft übergeben worden ist. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen die Frist noch nicht abgelaufen ist.
  2. Termine zur Leistungserbringung sowie Liefertermine besitzen lediglich dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer in schriftlicher Form bestätigt worden sind. Termine, durch deren Nichteinhaltung eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  4. Betriebsstörungen im Betrieb des Auftragnehmers, eines Zulieferers oder eines bei der Ausführung eines Auftrages beteiligten Dritten, wie z.B. Streik oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Betriebsstörung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber gelieferten Druck- oder Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahmestelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Eine Rücknahme ist in diesem Fall nur unmittelbar nach Auslieferung möglich. Bei Folgelieferungen lediglich nach rechtzeitiger vorheriger Absprache und Bereitstellung. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber die Kosten, die für einen Transport von der Entfernung zum Sitz des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückzugebenden Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
  7. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollten gewünschte Änderungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, wird dies dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer mitgeteilt. Hierbei erfolgt ein Hinweis auf das durch einen Änderungswunsch bedingte Erfordernis eventueller Terminverlegungen für die vertraglich bestimmte Leistungserbringung. Für diesen Fall treffen Auftraggeber und Auftragnehmer eine schriftliche Nachtragsvereinbarung. Kommt eine schriftliche Nachtragsvereinbarung nicht zustande oder wird die Ausführung von Änderungswünschen durch den Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt, so bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Gleiches gilt bei einem Dissens über erforderliche Terminverlegungen aufgrund eines Änderungsbegehrens des Auftraggebers.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt ausschließlich im kaufmännischen Verkehr: Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers betroffenen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, so ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VII. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit erbrachter Leistungen, gelieferter Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der jeweiligen Abnahme, Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Abnahme, Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungs- oder Bearbeitungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang von Leistungen und/oder Waren zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der erbrachten Leistungen oder gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der nicht zu beanstandende Teil unerheblich im Rahmen des Gesamtauftrages ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken etc.) und dem Endprodukt.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur in der Höhe des Auftragswertes.
  7. Datenträger und übertragene Daten, die durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber hierfür vorgesehenen Dritten geliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verwendungsfähige Daten bzw. Datenträger. Vor Datenübertragungen verpflichtet sich der Auftraggeber, dem aktuellen Stand entsprechende Sicherungen gegen Computerviren etc. einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den empfangenen Daten eine Kopie anzufertigen. Aufgrund von falscher Datenübermittlung verursachte Kosten sind vom Auftraggeber zu zahlen, sofern diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
  8. Zulieferungen jeglicher Art durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber hierfür vorgesehenen Dritten unterliegen ebenfalls keiner Prüfungspflicht, insbesondere keiner Qualitäts- und Quantitätskontrolle, seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige Materialien. Aufgrund von falscher Anlieferung von Materialien verursachte Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge/Auflage können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Bei Lieferungen von Papiersonderanfertigungen bei einer Bestellmenge von unter 1.000 kg kann eine Abweichung der Liefermenge von 20% nicht beanstandet werden, bei einer Bestellmenge von unter 2.000 kg sind dies 15%. Ferner können vom Auftraggeber keine Skalierungs- und Maßstabsschwankungen beanstandet werden, sofern diese auf den üblichen Entwurfs- und Produktionsabläufen beruhen.

IX. Urheber – und Nutzungsrechte

  1. Handelt es sich beim vom Auftraggeber erteilten Auftrag um einen Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist, so gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
  2. Für Entwürfe, Werkzeichnungen und vergleichbare Leistungen des Auftragnehmers gilt das Urheberrechtsgesetz. Ferner gelten die Bestimmungen des Urheberrechts auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe, Werkzeichnungen, etc. des Auftragnehmers dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei einer Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen bzw. Details, ist unzulässig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
  5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten/zu nutzen.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart.
  7. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

X. Haftung

  1. Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers. Die Haftung ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit summenmäßig begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Entsprechendes gilt für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn sowie für Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte.
  3. Soweit bei der Ausführung eines Auftrages seitens des Auftragnehmers eine Beteiligung Dritter erfolgt und notwendige Fremdleistungen in Anspruch genommen werden, gelten die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Jegliche Haftung für Leistungen/Nichtleistung und Arbeitsergebnisse beteiligter Dritter wird ausgeschlossen, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Entsprechendes gilt für eine Verzögerung der Leistungen des Auftragnehmers, soweit dies auf fehlerhafte und/oder verspätete Fremdleistungen zurückzuführen ist. (z.B. Verspätungen im Versand durch Deutsche Post und DHL)
  4. Der Auftragnehmer hat nicht für von ihm nicht zu vertretende Leistungs- bzw. Produktionsausfälle und damit verbundene Kosten/unnütze Aufwendungen einzustehen.
  5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dabei ausschließlich in der Höhe der Kosten einer erneuten Datenübertragung bzw. zu verwendender Datenträger. Seitens des Auftraggebers überlassene Vorlagen werden unter der Maßgabe verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist. Eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für die Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen.
  6. Für eine wettbewerbsrechtliche oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit von Entwürfen etc., sowie für Ansprüche Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit nicht anderweitiges vereinbart wurde oder unabdingbare gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

XI. Vertraulichkeit / Presseerklärung

  1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  2. Darüber hinaus wahren Auftraggeber und Auftragnehmer Vertraulichkeit über den Inhalt ihres Geschäftsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an diese herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  5. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per Email – zulässig.

XII. Handelsbrauch / Qualitätsstandards

Ist bei Vertragsschluss auf Seiten des Adressvermieters (Adresseneigentümers) oder des Adressnutzers eine Agentur oder ein Listbroker als Vertreter beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) der Councils DirectMail Services und Listbroker des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV). Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein Listbroker unmittelbar Auftraggeber wird. Im kaufmännischen Verkehr gelten zudem für Leistungserbringungen im Bereich Druck die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes hergestellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

XIII. Archivierung / Restmaterial

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Über vorhandenes Restmaterial ist der Auftraggeber zu informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages nicht um unerhebliche Mengen handelt. Restmaterial in demgemäß erheblichem Umfang wird auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers hin unfrei an diesen gesandt. Der Auftragnehmer ist ansonsten berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Adresse des Auftraggebers, 30 Tage nach Auftragsabwicklung das Restmaterial zu vernichten. XIV. Datenverarbeitung Für die Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Daten und die Vermittlung von Adressen und deren Nutzung gilt entsprechend die gesetzliche Vorlage des BDSG in der jeweils aktuellen Fassung. Des Weiteren finden der Ehrenkodex des Councils DirectMail-Services und die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) für die Councils DirectMail Services und Listbroker des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV)

XIV. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, es sei denn, es wurde schriftlich eine anderweitige Regelung vereinbart.

XV. Sonstiges

  1. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenz-Auftraggeber nennen und nach vorheriger Abstimmung Ergebnisbeispiele und Projektauszüge zeigen und erläutern. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

    Frankfurt am Main im Juni 2017